26.3.2020 – Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht durch Bedingungsänderungen fallweise an Gesetzesänderungen anpasst und damit erweitert, muss der Aktuar selbstverständlich vorher prüfen, inwieweit die Kalkulation ebenfalls anzupassen ist.
Das Risiko, dass der Gesetzgeber die versicherten Risiken um noch völlig Unbekannte erweitert, kann ein Aktuar nicht bereits vorher seriös einkalkulieren. Es bedarf also beim nachträglichen Einschluss stets einer Prüfung, ob dieses hinzukommende Risiko noch kalkulatorisch gedeckt oder die Prämie neu festzusetzen ist, für gegebenenfalls eine neue Tarifgeneration.
Angesichts des noch völlig ungewissen Umfangs der Belastung wegen Corona ist derzeit deren Kalkulation wohl kaum seriös zu leisten. Man muss daher Verständnis haben, dass dieses Risiko damit nicht eingeschlossen wird. Es ist – sagt man dazu – unversicherbar.
Wer als Versicherer hier einen Fehler macht, muss damit rechnen, beim nächsten Solvabilitätsbericht aufgrund der Risikolage diese nicht mehr zu erfüllen und den Geschäftsbetrieb daher einstellen zu müssen, sofern die Aktionäre nicht erheblich an erforderlichem Risikokapital nachschießen. Dies richtig zu beurteilen ist zwar auch derzeit nicht möglich, doch gibt es ja ja seitens der Aufsicht Nachsicht bei den Fristen. Bis dahin aber sollte ein Versicherer keinen vermeidbaren Fehler begehen.
Die Unternehmen werden nicht im Stich gelassen – es gibt ein Hilfspaket der Bundesregierung. Versicherer müssen selbst für ihr Überleben sorgen.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Diese Haltung wird unglaublichen Imageschaden nach sich ziehen”.
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