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Versicherer haben bisher wohl viel Geld verschenkt

17.12.2020 – Wenn also laut Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen in der Anpassungsmitteilung sich auf die Angabe beschränken, dass zum Beispiel der auslösende Faktor Schaden überhaupt die festgelegte Schwelle überschritten hat, ist dies leicht erfüllbar und mittlerweile doch wohl in aller Regel erfüllt.

Wenn der BGH aber nun sagt, dass ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beitragsanpassung auch vorangehende Unwirksame wirksam werden, weil ab dann der neue Gesamtbeitrag zu zahlen ist, dann haben Versicherer bisher viel Geld verschenkt.

Denn wenn für eine Beitragsanpassung gerichtlich deren Unwirksamkeit festgestellt wurde, haben Versicherer den Beitrag des Versicherten im Tarif auch für alle Zukunft um den Betrag dieser unwirksamen Beitragsanpassung vermindert.

Das ist aber rechtlich ganz unnötig, wenn der Beitrag sich laut BGH bei der nächsten wirksamen Beitragsanpassung auf den neuen Gesamtbeitrag inklusive des aus den vorherigen unwirksamen Beitragsanpassungen folgenden Teils erhöht.

Vermeintliche Früchte vieler früherer Klagen gegen Beitragsanpassungen – in Form lebenslanger Beitragsverminderung um die unwirksame Anpassung – lösen sich dann für die Zukunft in Luft auf, sobald die nächste Beitragsanpassung auch die früheren als unwirksam beurteilten „nachholt”.

Wenn Versicherte hierüber korrekt vom Anwalt aufgeklärt werden, dürfte sich auch das Klageinteresse stark vermindern. Wozu sicher auch Rechtsschutzversicherer bei Prüfung der Deckungszusage beitragen, und damit auch deutlich geringere Streitwerte.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bundesgerichtshof beanstandet PKV-Beitragsanpassungen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Beitragsanpassung · Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
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