Versicherer habe nicht das Monopol als Rentenanbieter

9.6.2017 – „Eine Rente ist und bleibt eine Rente und wird nur von Versicherungen geboten.” Dies ist so nicht richtig. Jedermann privat – zum Beispiel als privater Bauherr – und jeder Unternehmer darf auch gegen Bargeld eine Rente bieten. Die Leibrente nach §§ 759 ff BGB und der Leibrentenkauf sind weiterhin zulässig.

Solange sich der Verkäufer der Leibrente an Grenzen hält, ist es bereits vom Umfang her keine kollektive Kalkulation und damit kein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft. Zur Not muss ein Infrastruktur- oder Bauinvestor für jedes Projekt eine eigene GmbH als Anbieter für den Leibrentenverkauf gründen. Bei Bürgerbeteiligungen wie bei Wind- oder Solarparks wird es vom Investitionsumfang her ohnehin kaum erforderlich werden, mehr als 100 Leibrenten zu verkaufen.

Leibrenten können grundbuchlich eingetragen werden und sind damit auch durch Sachwerte gesichert. Der Leibrentenkauf kann eine viel weitere Verbreitung finden, als nur wie heute meist beim privaten Immobilienverkauf gegen Leibrente oder bei Unternehmens- und sonstigen Vermögensübertragungen im Wege zum Beispiel der vorweggenommenen Erbfolge. Daneben gibt es noch die Leibrenten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Form von Betriebsrenten selbst als Direktzusage versprechen.

Die Versicherer haben also kein Monopol für das Angebot von Leibrenten. Und sie sind auch nicht die am besten aufgestellten, denn Investoren können höhere Zinsen zahlen und sehen kein Risiko, sondern einen Vorteil in langen Zinsfestschreibungen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Wird umgedeckt?”.

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Private Krankenversicherung · Rente · Zinsen
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