Vergleichsfall anders geartet

19.9.2022 – „Dass in ähnlichen Fällen möglicherweise der Betreiber einer Autowaschanlage für die Beschädigung eines Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen werden kann”. Damals hatte aber der Waschanlagenbetreiber versäumt, auf die Gefahr hinzuweisen und hatte auch keine Schutzhülle angeboten.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Lackschaden in der Waschstraße: Geschädigter geht leer aus”.

WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

WERBUNG
weitere Leserbriefe