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Verbraucher mit Courtagesystem beim Makler besser geschützt

21.12.2020 – Das sind viele Fragen an Versicherungsberater – und längst nicht alle. Der Versicherungsberater wird für seinen Zeitaufwand bezahlt – selbst wenn er dann auch vermittelt. Aber anders als der Makler ist er danach nicht mehr zur Betreuung etwa im Schadenfall verpflichtet. Dazu braucht der Versicherungsberater erst einen neuen konkreten nach weiterem Zeitaufwand entlohnten Auftrag.

Ebenso muss der Versicherungsberater keine laufende „Bestandsbetreuung”, etwa wegen des sich verändernden Bedarfs, gesetzlicher Änderungen oder neuer geeigneterer Produkte, leisten. Nach der Beratung oder sogar auch Vermittlung kann er den insoweit erfolgten Auftrag als erledigt sehen, ohne wie der Makler solche weiteren – beim Makler durch die Courtage abgegoltenen – Bestandsbetreungs-Pflichten zu haben.

So etwas wie einen zu betreuenden Bestand wird ein Versicherungsberater kaum haben. So muss sich also der Versicherungsberater nur einmalig aus Anlass der erfolgten Beratung oder auch Vermittlung beweisen. Der Makler aber auch danach, solange er sich beim Bestand infolge der Vermittlung täglich beweisen muss. Und diese Pflichten gehen weit.

Nicht so beim Versicherungsberater, für den der Fall mit Auftragserledigung abgeschlossen ist, wenn kein neuer bezahlter erteilt wird. Ob sich danach Gesetze, Rechtsprechung, der Bedarf des ehemals Beratenen oder Produkte ändern, muss ihn nicht mehr interessieren. Womöglich sind Verbraucher also mit Courtagesystem beim Makler täglich weiter besser geschützt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Kein Vermittler muss seine Zugangswege öffnen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Maklercourtage · Private Krankenversicherung · Versicherungsberater
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