13.5.2020 – Deutsche Richterinnen und Richter sind kaum zu überbieten. Von einem solchen Urteil geht eine verheerende Signalwirkung aus. Herzlichen Glückwunsch!
Für die alte Dame ist zu hoffen, dass die Tochter über eine Elementarschaden-Versicherung verfügt und wenn das so ist, dass ihr jemand rät, dort Rettungskosten geltend zu machen.
Sollte der Wasserverband über eine Haftpflichtversicherung verfügen, könnte man das auch dort betreiben.
Käme es darüber hinaus zu einem Prozess, könnten sich die Rechtschaffenden darauf berufen, dass bereits gerichtlich festgestellt wurde, dass die Rettungstat (vermeintlich) nicht geboten war.
Aber sobald im Hintergrund ein Versicherer zu leisten hat, wird Recht ja ohnehin ganz gerne gebogen.
Matthias Borchelt
m.borchelt@gottschalk-gruppe.de
zum Artikel: „Kein Schadenersatz für missglückte Rettungstat”.
Die BVK-Strukturanalyse 2020/2021 zeigt, wie zufrieden Vermittler mit ihrer Arbeit sind und wie es um ihre Wechsel-
bereitschaft steht.