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Urteil der nächsten Instanz ist abzuwarten

29.1.2004 – Es geht in der Sache um die Haftungsfreistellung eines Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass das Landgericht Trier einer Haftung eines Kindes zugestimmt hat, wenn das Auto parkt.

Eine lange Diskussion ist vom Grunde her überflüssig. Der § 828 Abs. 2 BGB gab der Beklagten - im Rahmen ihrer Auslegung - wörtlich Recht, die teleologische Reduktion beziehungsweise die Betrachtung der Gesetzesvorlage nicht.

Ihr Herz sollte daher beim Lesen der bejahten Haftungspflicht nicht arg zu große Sprünge machen. Die Revision wurde zugelassen und meines Erachtens auch beantragt. Es bleibt also abzuwarten, wie die nächste Instanz urteilt.

Björn Kirsch

expertenml@bleil.de

zum Artikel: „Private Haftpflicht-Police hilft“.

 

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