Unredlich, wenn dann doch nicht geleistet wird

29.11.2021 – Nach § 1a VVG Vertriebstätigkeit des Versicherers gilt eigentlich: (1) 1 Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. [...] (3) 1 Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein.

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Wenn jetzt aber sowohl der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft als auch viele Versicherer kundtun, man müsse sich gegen Starkregen versichern, sogar Klauseln mit der Überschrift „Starkregen” in ihren Bedingungen haben, dann ist das meines Erachtens unredlich, wenn dann doch nicht geleistet wird.

Warum weisen die Versicherer nicht ausdrücklich darauf hin, dass „Starkregen” keine versicherte Gefahr ist und nur die Folgen möglicherweise versichert sind, nämlich Überschwemmung beziehungsweise Rückstau?

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Unbenannten Gefahren mitversichern”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Elementarschaden · Starkregen · Versicherungsvertragsgesetz
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