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Unklarheiten wurden durch neue Musterbedingungen beseitigt

21.9.2022 – Würden dem Vertrag die aktuellen Musterbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2022) zu Grunde liegen, wäre dieser Rechtsstreit überflüssig gewesen.

In den aktuellen Musterbedingungen ist Schneedruck nämlich wie folgt definiert: „Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.”

Mit der Aufnahme der Klarstellung im zweiten Satz wurden die bisherigen Unklarheiten in der Rechtsprechung, ob Dachlawinen als Folgeschaden von Schneedruck nicht bereits umfasst sind, in den Musterbedingungen beseitigt.

Karsten Wassum

Karsten.Wassum@t-online.de

zum Artikel: „Schneedruck oder Dachlawine?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Elementarschaden · Gebäudeversicherung
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