29.5.2017 – Was darf man bitte unter einer „Touristenfahrt auf einer Rennstrecke” verstehen? Dass der Kläger möglicherweise „mehr” riskiert hat als auf öffentlichen Straßen, wird wohl nicht bestritten.
Andererseits ist mir ein „Ausrutscher” auf einer abgesperrten („Einbahn”-) Strecke noch wesentlich lieber als irgendein „Verkehrsrowdy” auf einer normalen Straße, der nicht nur sich, sondern vor allem andere gefährdet.
Dass eine Versicherung Ausschlussklauseln in ihren Vertragsbedingungen hat, ist zweifellos „Lebenswirklichkeit”. Aber weltfremd ist das keineswegs. Wer sich auf solche Klauseln beruft, sollte doch wenigstens sagen, was – noch – zulässig ist. Eine „Touristenfahrt” dürfte da – ohne nähere Beschreibung – kaum erkennbar sein.
Ulrich Schilling
zum Artikel: „Teurer Ausrutscher auf dem Nürburgring”.
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