Systematischer Betrug in Kollusion zwischen Versicherer und Gutachter?

27.7.2021 – Den Autoren sei Dank für die erteilten Hinweise. Einige Ergänzungen erscheinen jedoch erforderlich.

Abgeschriebene, aber genutzte Wirtschaftsgüter bleiben bei ordnungsgemäßer Bilanzierung üblicherweise mit einem Erinnerungsposten von einem Euro im Anlagenverzeichnis gemäß § 284 HGB vermerkt. Aus der Praxis lässt sich berichten, dass das Anlagenverzeichnis sowohl bei der Ermittlung der Versicherungssumme als auch im Schadenfall beigezogen wird.

Der folgende Satz erscheint ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar: „Deren Ziel kann darin bestehen, die Entschädigung des Versicherungskunden in Grenzen zu halten – im Zweifel vielleicht verbunden mit einer Erfolgsprovision bezogen auf die Ersparnis des Versicherers.”

Wenn die Vermutung einer Erfolgsprovision richtig wäre, dann müsste der Gutachter zwei Bewertungen erstellen: einerseits den tatsächlichen Schaden und andererseits den „zu entschädigenden” Schaden. Nur dann könnte eine Erfolgsprovision auf Basis der Ersparnis des Versicherers errechnet werden.

Ich mag nicht ausschließen, dass dies im Einzelfall vorkommen kann. Bei der Zahl der Beteiligten und Mitwisser an solch einem systematischen Betrug in Kollusion zwischen Versicherer und Gutachter erscheint dieser Satz jedoch als unfaire Kritik an Versicherern im Zusammenhang mit den Nachrichten über die Schäden der letzten Wochen.

Thomas Leithoff

thleithoff@gmail.com

zum Artikel: „Flutschäden: Wie die Freigabe durch den Versicherer zur Beweisvereitelung und Leistungsablehnung führt”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

+Peter Schramm - Es geht um Schadenminderung und Zurückweisung zweifelhafter Ansprüche. mehr ...

E. Daffner - Es besteht doch ein Vertragsverhältnis. mehr ...

+Peter Schramm - Es geht um Schadenminderung und Zurückweisung zweifelhafter Ansprüche. mehr ...

Thomas Leithoff - Diskussion erscheint angesichts der Lage wenig sachgerecht. mehr ...

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27.7.2021 – E. Daffner zum Artikel „Flutschäden: Wie die Freigabe durch den Versicherer zur Beweisvereitelung und Leistungsablehnung führt” mehr ...