20.11.2020 – Meines Erachtens gibt der Artikel das Urteil leider nicht richtig wieder. Insbesondere ist folgende Aussage irreführend: „Denn der Schaden wäre nach Angabe des von ihm beauftragten Gutachters selbst bei einer deutlich geringeren Windstärke eingetreten.”
Tatsächlich hat das Gericht zum Nachweis eines Sturmschadens zugunsten des Versicherungsnehmers ausgeführt: Hierzu genügt im Rahmen der Sturm- und Hagelversicherung die Darlegung, dass versicherte Sachen zu einem konkreten Zeitpunkt nach einer der in den Versicherungs-Bedingungen (...) genannten Alternativen durch Sturm (Windstärke 8 Bft.) zerstört oder beschädigt wurden.
(...) Zwar muss es nach dem – für die Auslegung von Versicherungs-Bedingungen maßgeblichen – allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens (...) für die Annahme eines bedingungsgemäßen Sturmes grundsätzlich genügen, dass dieser in irgendeinem Zeitpunkt Windstärke 8 überschreitet, so dass ein „Sturm“ in diesem Sinne auch schon die Anlauf- und Zwischenphasen umfasst, in denen Windstärke 8 noch nicht erreicht ist (...)"
In dem vorliegenden Fall war trotz der Beweiserleichterungen ein Sturm nicht nachgewiesen. Das Urteil hat dennoch sehr viele positive Aussagen zum Nachweis eines Sturmschadens.
E. Daffner
zum Artikel: „Schwierige Beweislage nach Sturmschaden”.
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