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Status als Versicherungsmakler aberkennen

17.3.2021 – Es sind exakt solche Beteiligungsmodelle, die das eh ramponierte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern weiter untergraben werden.

Man sollte das zum Anlass nehmen, in § 15 (1) 11 VersVermV die Grenze der Beteiligungen zu streichen. Oder noch besser: Gleich den Status Versicherungsmakler aberkennen, sobald sich ein Versicherer direkt oder indirekt an einem Maklerunternehmen beteiligt.

Matthias Helberg

info@helberg.info

zum Artikel: „Worksurance: Drei Versicherer beteiligen sich am Start-up”.

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Versicherungsmakler · VersVermV
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