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Sprache zwingt nicht stets zu klaren Gedanken

11.1.2019 – Viele „Autoren” von Versicherungs-Bedingungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich nicht wirklich umfassend Gedanken gemacht, was sie eigentlich in den Bedingungen sagen wollen. So auch, was der Tarif denn nun genau leisten soll.

So überlassen es Versicherer den Gerichten, ihnen zu sagen, was sie denn mit den Bedingungen bestimmt haben. Woher soll ein Versicherer auch wissen, was er mit dem, was er geschrieben hat, wohl gemeint haben muss, bevor es ihm ein oberstes Gericht gesagt hat?

Wenn der Versicherer nun feststellen sollte, dass er keinesfalls gewollt hat, dass er außer für die Erstanschaffung des Hilfsmittels auch für Wartungen und Reparaturen zahlen muss oder jedenfalls nur im Rahmen einer Mengenbegrenzung, kann er dies ja nun mit Hilfe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)  entsprechend in den Bedingungen zumindest für Neukunden im Tarif entsprechend klarer formulieren. Das hat ihm der BGH ja nicht verboten, sondern ihm nur gesagt, was seine derzeitigen Versicherungs-Bedingungen hier bedeuten.

Vielleicht aber kommt er auch zu dem Ergebnis, dass er in seine Bedingungen gar nicht aus Versehen etwas geschrieben hat, was er so nicht wollte. Sondern er damit in der Tat genau das gemeint hat, was der Bundesgerichtshof nun feststellt. Es kann dabei durchaus sein, dass diese Erkenntnis, was er mit seinen Bedingungen meinen wollte, bei der Leistungsablehnung noch nicht vorhanden war.

Sprache zwingt nicht stets zu klaren Gedanken – diese kann man sich auch anschließend machen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „PKV-Versicherer knausert bei Wartungskosten”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
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