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Sondervergütungen in Form von Rabatten sind erlaubt

27.6.2017 – Die Gewährung von Sondervergütungen ist – wie heute schon – auch nach der IDD-Umsetzung keinesfalls verboten. Denn gemäß § 48b Absatz 4 VAG findet das Verbot „keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird”.

Sondervergütungen in Form von Rabatten und Leistungsverbesserungen in Kollektivverträgen wie etwa Verbandsgruppen-Versicherungen, Firmengruppenverträgen, Sammelinkasso-Vereinbarungen und Ähnlichem sind also weiterhin erlaubt.

Andernfalls würde die IDD-Umsetzung jede Form der beliebten Kollektivverträge abgeschafft haben, was ganz sicher nicht gewollt ist. Im Gegenteil erweitert das Gesetz diese Möglichkeit sogar und macht die Ausnahme nicht mehr vom Bestehen eines Kollektiv-, Sammelinkasso- oder sonstigen Rahmenvertrages abhängig.

Versicherern ist es also möglich, sogar für vermittelte Verträge einzelner Vermittlergruppen diese Sondervergütungen an deren vermittelte Versicherungsnehmer zu gewähren. Etwa für Kunden ihrer eigenen Agenten oder geeigneter anderer Vertriebe, so etwa Insurtechs mit geringer vereinbarter Courtagehöhe. Oder etwa auch für vermittelte Versicherungsverträge einzelner Makler mit bestimmtem Mindestumsatz, Qualitätsansprüchen und reduzierten Courtagesätzen.

Damit wird der Wettbewerb einen zusätzlichen Anreiz im Vertrieb zu qualitativer und rationeller Vermittlung bieten, zugunsten günstigerer Prämien oder höherer Leistungen für die Versicherungsnehmer.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wie sich die IDD auf das Wettbewerbsrecht auswirkt”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
IDD · Insurtech · Private Krankenversicherung · Versicherungsaufsichtsgesetz
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