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Sondereinstufung bindet die Kunden zu lange

4.11.2020 – Der aktuelle Versicherer hat keinen Einfluss auf die Einstufung des neuen Versicherers.

Der alte Versicherer ist nach § 5 PlfVG verpflichtet, eine Bestätigung auszustellen: „Das Versicherungs-Unternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheinigung zu erteilen.”

„Aufgrund dieser Meldung stuft Sie dann der Nachversicherer in sein eigenes Schadensfreiheitsklassen-System ein.” (Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht).

Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die Haftpflichtversicherung. Sondereinstufungen binden den Versicherungsnehmer meines Erachtens für eine zu lange Zeit an seinen Versicherer, insbesondere wenn er für die Sondereinstufung einen Prämienzuschlag zahlt.

Hier handelt der Versicherer nicht im Interesse des Kunden; also ein Verstoß gegen § 1a VVG?

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Wird der gleichbleibende SFR als Sondereinstufung gewertet?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Haftpflichtversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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