Sinn des Widerrufsrechts ist nicht, lediglich den Ertrag zu steigern

11.3.2021 – Hier kann der Mandant sogar noch froh sein, dass der Widerruf verwirkt ist. Denn wäre er wirksam, dann stünde ja gemäß der Berechnung des Versicherers unter Ziffer 14 des Beschlusses des Oberlandesgerichts dem Versicherer sogar eine Rückzahlung von 2.334 Euro zu, weil der Kunde bereits mit dem Rückkaufswert um soviel mehr erhalten hat, als ihm danach bei Widerruf zustehen würde.

Dies ist auch Folge des Umstands, dass hier von knapp 19.000 Euro gezahlten Beiträgen mehr als die Hälfte auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfielen.

In vergleichbaren Fällen ist es häufig dazu gekommen, dass Versicherer den erklärten Widerspruch anerkannten und aufgrund ihrer Berechnung von dem bereits ausgezahlten Rückkaufswert noch etliche tausend Euro zurückverlangten, mit Fristsetzung.

Wenn ich auch keine Fälle kenne, in denen Versicherer auch nur versucht hätten, dies gerichtlich durchzusetzen – sie würden dann ja selbst die volle Darlegungs- und Beweislast tragen –, kann sich dies aber bei widerrufenen, noch nicht gekündigten Verträgen auswirken. Denn oft erkennen Versicherer dann einen Widerruf sehr rasch an und zahlen den selbst errechneten Anspruch aus, der aber in diesen Fällen dann mehrere tausend Euro niedriger liegen kann, als wenn der Kunde den Rückkaufswert erhalten hätte.

Wer indes – vor dem Widerruf – wissen möchte, ob der sich lohnt, handelt – wie es viele Gerichte sehen – bei Widerruf rechtsmissbräuchlich, weil es nicht Sinn des Widerrufsrechts ist, lediglich den Ertrag zu steigern.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Widerruf einer Lebensversicherung nach 16 Jahren”.

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Deckungskapital · Lebensversicherung · Private Krankenversicherung
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