Schadenersatz ist bei Beratungsfehlern nur schwer darzulegen

21.8.2018 – Das ist ein gutes Urteil, weil es ein grundsätzliches Problem behandelt. Der Schadenersatz ist bei Beratungsfehlern zu Lebens- und Rentenversicherungen sowie zur Krankenversicherung nur schwer darzulegen.

Mit der vorangestellten Feststellungsklage kann nun zuerst einmal das Beratungsverschulden dem Grunde nach erstritten werden. Die aufwendige Feststellung der Schadenshöhe, die sich hinziehen kann, muss demnach erst erfolgen, wenn das Beratungsverschulden festgestellt ist.

Rüdiger Falken

r.falken@kanzlei-fsd.de

zum Artikel: „Versicherungsmakler vor Gericht in Beweisnot”.

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Peter Schramm - Nachweis des Beratungsverschuldens reicht nicht. mehr ...

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Schadenersatz · Versicherungsmakler
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