Schadenabwendungskosten!

6.9.2002 – Soweit mir bekannt ist, wird der Passus "... bei Eintritt des Schadenfalls..." nicht so interpretiert, dass ein Schaden tatsächlich schon eingetreten sein muss. Zu dem Zeitpunkt kann ich nur noch mindern, aber nicht mehr abwenden.

Entscheidend ist, ob unabwendbar oder sehr wahrscheinlich in naher Zukunft ein Schaden bevorsteht. Natürlich kann ich dem Versicherer nicht Schadenverhütungsmaßnahmen allgemeiner Natur, zum Beispiel die Installation einer Alarmanlage, die Sanierung eines Leitungswassernetzes etc. aufbürden.

Es gibt aber Urteile, nach denen zum Beispiel das Ausweichen vor Haarwild oder das Auslagern von vor der Selbstentzündung stehenden Heuballen hierüber versichert sind. Das Verlagern von Inventar in höher gelegene Räume nach einer offiziellen Überflutungswarnung würde ich ebenfalls als versichert einschätzen.

Vermutlich könnten sich Versicherer umgekehrt auch auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen, wenn sie sich in dieser Situation trauen würden.

Michael Salzburg

 

kontakt@vm-salzburg.de

 

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