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Sachverständige sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!

13.9.2002 – Mir liegen als vereidigten versicherungsmathematischem Sachverständigen inzwischen auch Anfragen zur Überprüfung der Berechnung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung vor. Selbstverständlich werden dazu die entsprechenden Angaben der Unternehmen (Geschäftspläne, Genehmigungen, Vertragsverlauf u.ä.) benötigt.

Darin sehe ich aber kein Problem. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind aufgrund ihrer Berufspflichten und gesetzlich (sogar nach dem Strafgesetzbuch)zur Verschwiegenheit verpflichtet. In Gerichtsverfahren können auch alle übrigen Verfahrensbeteiligten zur Geheimhaltung bekannt gewordener Tatsachen verpflichtet und die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Für die private Krankenversicherung wurde durch das bekannte Verfassungsgerichtsurteil festgestellt, dass das Geheimhaltungsinteresse an den Kalkulationsgrundlagen des Versicherers einer gerichtlichen Überprüfung der Berechnung von Beitragsanpassungen nicht entgegensteht.

Die Gerichte sind danach verpflichtet, bei Klagen gegen Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung die Kalkulationsgrundlagen des Versicherers zu überprüfen, wobei hier, wie allgemein bei Gerichtsverfahren zur Aufklärung schwieriger Fachfragen üblich, auf die Beauftragung eines Sachverständigen zurückgegriffen wird.

Dass die Unternehmen dies nicht unbedingt wollen, zeigen mir schon manche Befangenheitsanträge. Inzwischen wurden aber von mir bereits in mehreren Fällen entsprechende Gerichtsgutachten erstellt, denen immer sämtliche einschlägige Geschäftspläne bzw. Berechnungsgrundlagen des Unternehmens zugrundelagen.

Dies wäre auch im Bereich der Überprüfung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ebenso möglich.

Dipl.-Math. Peter Schramm

öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt a. M. für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung

info@pkv-gutachter.de

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