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Sachfremde Leistung ausgeschlossen

5.2.2020 – Ein gutes Urteil, das zeigt, wie das Bundessozialgericht den völlig sachfremden Einbezug von Unfällen auf dem direkten Weg von und zur Betriebsstätte nun doch wenigstens so weit als gesetzlich möglich einschränkt. Und damit auch nochmal verdeutlicht, wie wichtig eine umfassende private Unfallversicherung ist.

Warum sollen Arbeitgeber für eine Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte, deren Unfallgefahren sie also überhaupt nicht beeinflussen können, deswegen erhöhte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen müssen – und zwar alleine ganz ohne Arbeitnehmeranteil?

Wenn schon der Gesetzgeber diese sachfremde Leistung nicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung ganz ausschließen will, so ist es zumindest begrüßenswert, wenn statt seiner die Gerichte diese Leistung so weit gesetzlich nur irgend möglich einschränken. Gut dass die Berufsgenossenschaften dann den Mut aufbringen, sich gegen diese gesetzlich aufgezwungene Leistung auch gerichtlich zu wehren, wo immer es erfolgversprechend ist.

Offenbar zeigt Ausdauer auch dann irgendwann Erfolg, wenn die Gerichte erst im Laufe der Zeit nach vielen Fehlurteilen doch noch zur richtigen Einsicht kommen, wie endlich nun auch hier. Die Arbeitgeber werden so ein klein wenig von höheren Lohnnebenkosten für Beiträge zur Berufsgenossenschaft entlastet, zum Nutzen der deutschen Wettbewerbsfähigkeit. Hier wäre dann sicher auch mehr möglich, vor allem, wenn auch der Gesetzgeber konsequent handeln würde.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BSG ändert Rechtsprechung zu Tankunfällen”.

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