Rentenversicherungs-Policen gegen Einmalbeitrag nicht benachteiligt

25.7.2019 – Nach meiner Erfahrung sind Rentenversicherungs-Policen gegen Einmalbeitrag nicht gegenüber solchen mit laufenden Beiträgen benachteiligt. Die Obergrenze der bilanziellen Zillmerung von 2,5 Prozrnt gilt, wie korrekt gesagt, für beide.

Doch kann auch für beide ebenso der übrige Teil der einmaligen Abschlusskosten – also jeweils durchaus bis sechs Prozent der insgesamt zu zahlenden Beiträge – aus diesem durch laufende Verrechnung in den ersten Jahren – und bei Einmalbeitrag folgerichtig sofort – finanziert werden. Die bilanziellen Begrenzungen sind davon unberührt.

Beim Rückkaufswert gelten zwar Begrenzungen und dabei sind die Abschlusskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Ab Rentenbeginn ist bei beiden aber regelmäßig gar kein Rückkaufswert mehr vorgeschrieben, so dass es folgerichtig für Sofortrenten gegen Einmalbeitrag dann hier auch keinen Rückkaufswert gibt. Das hat aber nichts mit angeblichen Unterschieden bei den Abschlusskosten zu tun.

Günstiger stellen sich Sofortrenten gegen Einmalbeitrag zudem bei den übrigen Kosten. Schließlich entfällt der Aufwand für laufendes Inkasso, Mahnverfahren, Vertragsumstellungen, Fondswechsel und Änderungsoptionen bei Hybridprodukten und Neuer Klassik, einiges Weitere an Betreuungsaufwand und auch die Standmitteilungen sind einfacher, weil sie sich auf die Rentenhöhe beschränken können und die Mitteilung von Rückkaufswerten und Hochrechnungen der Kapitalabfindung und zu erwartenden Renten entfallen kann.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Verbraucherschützer kritisieren Kosten für Sofortrenten”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Deckungskapital · Einmalbeitrag · Private Krankenversicherung · Verbraucherschutz
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