Rechtliche Schranken für gebundene Vertreter verdeutlichen

14.12.2022 – Lieber Herr Gräfer, lieber Herr Kaske, vielen Dank für Ihre freundliche Replik. Ich habe deshalb „weit ausgeholt“, um die rechtlichen Schranken für gebundene Vertreter zu verdeutlichen.

Insbesondere habe ich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters für einen anderen Versicherungsvertreter vom Ausnahmetatbestand des § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO nicht umfasst wird und demzufolge immer eine Erlaubnispflicht nach § 34 d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO auslöst. Etwas anderes gilt nur für Untervertreter von gebundenen Vertretern.

Vor diesem Hintergrund halte ich den Handelsvertretervertrag eines gebundenen Versicherungsvertreters mit einem Versicherer und (!) einem Mehrfachagenten für gewerberechtlich problematisch. Über Ihr Gesprächsangebot habe ich mich gefreut. Wir können den Dialog gern intern fortsetzen.

Hans-Ludger Sandkühler

mail@sandkuehler24.de

zum Artikel: „Neue AO-Vertriebsstrategie: Wirklich zweifelhaft, nicht unproblematisch oder möglicherweise nicht rechtsfehlerfrei?”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeordnung · Versicherungsvertreter · Vertretervertrag
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