Recherche im Bedingungswerk

4.2.2003 – Aufgrund des Berichtes im Versicherungsjournal habe ich das Bedingungswerk kurz überflogen.

Der Begriff „clever“ wird bei „Clever-Kasko“ meines Erachtens missbraucht.

 §13a Ziff 5: „Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur nicht in einer Partnerwerkstatt durchführen oder veräußert er das Fahrzeug im unrepariertem Zustand, ersetzt der Versicherer ebenfalls nur die erforderlichen Kosten, wie sie bei Instandsetzung durch eine Partnerwerkstatt entstanden wären.

Dieser Betrag wird im Auftrag des Versicherers durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und werden bei der Ersatzleistung angerechnet.“

Nur bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (Totalschadenfälle) gilt § 13 Abs. 4a“. (= übliche Regelung). Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden liegt noch keine Zerstörung vor. Die Abrechnung würde dann nach § 13a Ziff. 5 erfolgen, wobei die SV-Kosten zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen!

Allerdings heißt es dort auch: „Im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs ist die Obergrenze die Höhe der Wiederbeschaffungskosten.“ Bleibt hier der Restwert unberücksichtigt?  Unklar ist auch, ob bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer ersetzt wird (...“ersetzt der Versicherer ebenfalls nur die erforderlichen Kosten, wie sie bei Instandsetzung durch eine Partnerwerkstatt entstanden wären“).

In der „normalen“ Kaskoversicherung wird bei fiktiver Abrechnung nicht nur die Mehrwertsteuer nicht ersetzt, sondern dann ist die Höchstgrenze der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Wer Partnerwerkstatt sein kann, ist in den Bedingungen nicht erläutert.

Was ist, wenn ein Leasingfahrzeug versichert ist und der Leasinggeber verlangt, dass das Fahrzeug nur in einer Vertragswerkstatt repariert wird?  Warum ist eigentlich eine Reparatur in einer Partnerwerkstatt (trotz der Zusatzleistungen) günstiger, als in einer anderen Werkstatt?

Die Reparaturkosten werden doch in der Regel von einem Sachverständigen nach DAT oder Schwacke ermittelt. Sind diese Kalkulationsgrundlagen falsch? Oder spart die Partnerwerkstatt beim Personal = Qualität? 

Leider ist ein allgemeiner Trend erkennbar, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer immer mehr in seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt. Warum kann im Schadenfall der Versicherer nicht einfach die objektiv festgestellten Reparaturkosten (bis zum Wiederbeschaffungswert) ohne wenn und aber ersetzen (einschl. Mehrwertsteuer) und es dem Versicherungsnehmer überlassen, wie er seine Entschädigung verwendet?

Das würde auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen, die man jetzt durch neue Bedingungen umgehen will.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersvorsorge · Beitragsbemessungsgrenze · Gesundheitsreform · Lebenserwartung · Personal · Rente · Rentenreform · Senioren
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