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Qualitativ und preislich sogar noch Luft nach oben

15.3.2019 – Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kommt für das Gericht überzeugend zu einem anderen Ergebnis. Nur unter normierten Laborbedingungen sei nämlich keine Verbesserung zu alternativen billigeren Ausführungen festzustellen.

„[...] Soweit er allerdings darüber hinaus ausführt, dass das streitgegenständliche Hörgerät zu erheblichen Vereinfachungen in bestimmten Hörsituationen führt, belegt dies, dass es sich bei den Alternativversorgungen nicht um gleichwertige Hilfsmittel handelt. [...] Jedoch ist nach Ansicht des Gerichts die Funktion des natürlichen und gesunden Hörorgans bestmöglich nachzubilden, um einen möglichst weitgehenden Behinderungsausgleich zu erreichen.

Um dies zu gewährleisten, ist vorliegend das streitgegenständliche Hörgerät besser geeignet als die von der Beklagten angeführten Alternativversorgungen. Das streitgegenständliche Gerät führt mithin zu einer für die medizinische Notwendigkeit maßgebenden auditiven Verbesserung, da sie den Hörverlust weitgehender kompensieren, als die Vergleichsmodelle ohne die oben genannten Funktionen.“

Wenn es der Beklagten beziehungsweise der sie vertretenden äußerst qualifizierten Anwaltskanzlei gelingen hätte können, dieses sachverständige Ergebnis mit einem mindestens ebenso qualifizierten Parteigutachten zu widerlegen, hätte sie dies sicher versucht. Wenn auch teure Geräten den Anspruch des Privatpatienten auf bestmöglichen Ausgleich immer noch nicht voll erfüllen, ist qualitativ und preislich sogar noch Luft nach oben.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Ein Hörgerät zu diesem Preis ist total überteuert”.

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