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Provisionsabgabeverbot und Wettbewerbsverzerrung hängen zusammen

20.8.2018 – Die Versicherer haben für sich im Gesetzgebungsverfahren nicht darauf bestanden, dass sie bei verminderten Provisionen dem Kunden keine dauerhaften Prämiennachlässe oder Leistungserhöhungen mehr geben dürfen. Schließlich ist das in der Kollektiv- beziehungsweise Gruppenversicherung seit jeher üblich, als Ausnahme vom Provisionsabgabe- und Begünstigungsverbot.

Hingegen haben sich Vermittler und Makler auch über ihre Verbände stark für die Beibehaltung des Provisionsabgabeverbots eingesetzt. Das haben sie dann auch vom Gesetzgeber bekommen und als Erfolg gefeiert. Die Wettbewerbsverzerrung durch die den Versicherern selbst gegebenen Möglichkeiten war dabei klar erkennbar – das Provisionsabgabeverbot wollten auch die Makler trotzdem.

Die Gruppenversicherung haben Versicherer zunächst nur über ihre Agenten vertrieben, die dafür auf oft die Hälfte ihrer Provision verzichtet haben. Makler waren auf die teurere Einzelversicherung bei voller Courtage verwiesen. Später haben Versicherer auch Maklern erlaubt, bei gekürzter Courtage Gruppenversicherungen zu vermitteln.

Wenn Versicherer künftig auf dem erlaubten Weg Provisionsweitergabe über ihre Agenten ermöglichen, führt dies zu keiner Wettbewerbsverzerrung, wenn dann auch Maklern dieser nur bei Mitwirkung des Versicherers eröffnete Weg ermöglicht wird, sobald ein Makler dies wünscht. Wenn Makler inzwischen ihre Forderung nach dem Provisionsabgabeverbot nicht als Fehler sehen, sollten sie begrüßen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungs-Aufsicht dies nun auch durchsetzt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Streit um Provisionsabgabeverbot eskaliert”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Maklercourtage · Private Krankenversicherung · Provision · Provisionsabgabe
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