19.7.2019 – Die Ausführungen des Autors kann ich grundsätzlich nachvollziehen. Allerdings unterschlägt er einen Gesichtspunkt, der bei der betrieblichen Deckung des Berufsunfähigkeits- (BU-) Risikos zu Problemen führen kann.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist Letzterer nicht verpflichtet, den alten Vertrag zu übernehmen, wenn er einen anderen Anbieter bevorzugt. Was bei reinen Sparverträgen durch das Übertragungsabkommen ein wenig abgefedert wird, kann bei der BU zum Problem werden – insbesondere, wenn die BU-Bedingungen des neuen Anbieters deutlich schlechter sind als die des ursprünglich abgeschlossenen Vertrags – vom Eintrittsalter ganz abgesehen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der ursprünglich betrieblich abgeschlossene Vertrag dann doch privat weitergeführt wird, ist also gegeben. Wer diese Risiken nicht vorab dokumentiert, könnte als Vermittler in Erklärungsnot geraten.
Oliver Henkel
zum Artikel: „BU-Versicherung: Betrieblich oft besser als privat”.
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