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Private Vorsorge willkürlich umgewandelt

16.3.2018 – Wer sich mit dem Thema Doppelverbeitragung befasst, sollte eigentlich wissen, über was er redet, über Betriebsrenten oder private Vorsorge. Wer nach der gesetzlichen Festlegung urteilt, redet über Betriebsrenten, bei denen die „Doppelverbeitragung”, der volle Krankenkassenbeitrag gesetzlich im § 248 SGB V geregelt ist.

Wer über ungesetzliche doppelte, eigentlich „dreifache Verbeitragung” redet, die bereits einmal bei der Beitragszahlung fällig war und dann bei der Auszahlung der „Doppelbeitrag nach § 248 SGB V” unberechtigt eingefordert wurde, sollte sich fragen, wo dieses gesetzlich geregelt ist.

Diese Argumentation entspricht leider der von den Lobbyisten, die die Gunst der Stunde der Gesetzesänderung zum GMG § 229 SGB V genutzt haben, und private Vorsorge durch Vermischung von Begriffen in eine betriebliche Altersversorgung willkürlich umgewandelt haben.

Wer Wähler von der AfD zurückgewinnen will, sollte dieses größte Unrecht in der Sozialgeschichte der BRD beseitigen, denn nicht der Wähler verändert unsere Parteienlandschaft sondern die nach diesem Unrecht handelnde Politik!

Wenn man sich die Mühe der Rückfinanzierung machen würde, stellte man fest, dass es sich nicht um so viel Geld handelt wie man vermutet. Außerdem, beim Kassieren hat uns auch keiner gefragt, wo wir das Geld hernehmen!

Kurt Lindinger

kurt.lindinger@t-online.de

zum Artikel: „Neue Koalitionäre: Doppelverbeitragung bleibt Thema”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersversorgung · Betriebliche Altersversorgung · Doppelverbeitragung
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