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Privat Versicherte zahlen erst einmal einfach selbst

29.5.2017 – Die beschriebene Problematik der Leistungspflicht für Behandlungsmethoden bei lebensbedrohlichen Erkrankungen betrifft nur die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), weil diese das Sachleistungsprinzip kennt.

Der privat Krankenversicherte ist hier im Vorteil, denn er ist zunächst einmal Selbstzahler und nicht auf seine private Krankenversicherung (PKV) angewiesen, um die Behandlung in Anspruch zu nehmen. Ob sein PKV-Tarif für die dann zur Erstattung eingereichten Rechnungen leistet, kann dann in Ruhe und ohne Zeitdruck entschieden werden mit Gutachten oder Obergutachten und gegebenenfalls auf dem Gerichtsweg in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof (BGH).

Dabei spielt es dann auch keine ausschlaggebende Rolle, ob eine Behandlung lebensnotwendig war. Denn es kommt vielmehr auf den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang an. Was dort enthalten ist, wird auch geleistet, und was nicht, wird auch bei lebensbedrohlicher Erkrankung im Gegensatz zur GKV nicht bezahlt, wie der BGH etwa bei geschlossenen Hilfsmittelkatalogen der PKV geklärt hat.

Solange der Versicherungsschutz in der PKV nicht völlig entwertet wird, kann der Leistungsumfang vertraglich eingeschränkt sein, selbst wenn dadurch bestimmte in Einzelfällen lebensnotwendige Behandlungen ausgeschlossen sind. Zur Erreichung günstiger Beiträge lässt der BGH zu, dass der Versicherungsnehmer in der PKV einen Tarif mit eingeschränktem Leistungsumfang wählen kann, der auch nicht alle notwendigen Behandlungen umfassen muss – diese zahlt er dann einfach selbst.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Lebensbedrohliche Erkrankung: Streit um Kostenübernahme”.

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