PKV-Versicherte gehen ein hohes Kostenrisiko ein

16.6.2017 – Die Begründung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach deutschem Recht nicht erlaubte Behandlungen seien von der privaten Krankenversicherung (PKV) im Ausland nicht zu erstatten, obwohl dort gesetzeskonform zulässig, ist irritierend.

Auch die Behandlung mit in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Methoden oder die selbstständige Behandlung durch eine examinierte Krankenschwester sind nach deutschem Recht verboten – im manchem Ausland aber gegebenenfalls zulässig. Die PKV müsste diese dann gemäß BGH nicht erstatten.

Eine Arztbehandlung ohne vollständige Patienten-Aufklärung nach hiesigen Maßstäben ist in Deutschland illegal und zählt sogar als widerrechtliche Körperverletzung – Behandlungsverträge sind dann ebenso nichtig. Nach deutschen gesetzlichen Maßstäben müsste die PKV dann wohl auch nicht leisten, wenn der ausländische Arzt nach dort geringeren Ansprüchen aufgeklärt hat.

Auch die Abgabe von Medikamenten durch Ärzte ist in Deutschland unzulässig – anders als beim Tierarzt. Sie müssen nach Verschreibung aus der Apotheke bezogen werden. Anders oft im Ausland. Erstatten muss es die PKV dann aber laut BGH nicht, wenn der Arzt das Medikamente direkt ausgibt, ohne Umweg über die Apotheke? Ebenso nicht, wenn in USA eine Organtransplantation vorgenommen wird, für die keine von Eurotransplant nach Warteliste zugeteilten Organe verwendet werden.

Ohne Klarstellung in den Bedingungen, dass bei Behandlungen im Ausland auch dortiges Recht anerkannt wird, gehen PKV-Versicherte ein hohes Kostenrisiko im Ausland ein.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Teure Mutterfreuden”.

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Apotheker · Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
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