PKV-Anbieter verstecken sich hinter dem Gesetzgeber

30.10.2020 – Womöglich verstecken sich die PKV-Versicherer hinter dem Gesetzgeber, um selbst nicht aktiv werden zu müssen.

Es wäre doch zumindest für einen Beamtenversicherer wie die Debeka ein Leichtes, die Sterbe-Wahrscheinlichkeiten mit höheren Sicherheiten gegenüber den aktuellen Sterbe-Wahrscheinlichkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) zu kalkulieren. Und zwar so, dass der relevante Barwert für die Ermittlung des Auslösenden Faktors um an die zehn Prozent von dem mit den Sterbetafeln der Bafin berechneten abweicht, womit bereits bei der Kalkulation selbst die für eine Beitragsanpassung erforderliche Abweichung zwischen eigener kalkulierter und Bafin-Sterbetafel von über fünf Prozent gegeben ist.

Genau dieser Vergleich der konkret zuletzt kalkulierten mit der jeweils aktuellen Bafin-Sterbetafel ist zumindest dem Wortlaut nach durch § 16 der Krankenversicherungs-Aufsichtsverordnung (KVAV) vorgegeben. Damit könnte dann also jederzeit angepasst werden, aufgrund der stets gegebenen Abweichung von mehr als fünf Prozent gegenüber den Sterbetafeln der Bafin. Dann wird erneut eine entsprechend hohe Sicherheit eingerechnet.

Da sich die Bafin-Tafeln nur langsam ändern, muss man nur stets rechtzeitig – zum Beispiel jährlich – anpassen, damit nicht nach langen Jahren die Abweichung unter fünf Prozent sinkt. Auf die Beiträge muss sich dies nicht stark auswirken, da zum Beispiel Sicherheiten beim Storno dafür zurückgenommen werden können. Sicherheiten sind gemäß § 2 (3) KVAV jedenfalls erforderlich. Und so höhere Alterungsrückstellungen schaden nichts.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Beitragssprung bei den privaten Krankenversichern”.

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