6.7.2020 – Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig ist bei seiner Entscheidung von 55 Prozent Vergrößerung und nicht von zwölf Prozent ausgegangen.
Dazu zwei Sätze aus dem OLG-Urteil: Rn.14 zum LG: Der Umstand, dass später letztlich eine kleinere als die ursprünglich geplante Halle errichtet worden sei, sei bei Beurteilung der Einhaltung der Dreijahresfrist unbeachtlich.
Rn.32 OLG: Zu Recht hat das Landgericht Kiel schließlich darauf hingewiesen, dass die später umgeplanten und ausgeführten Wiederherstellungs-Maßnahmen, die immer noch eine Überschreitung des Rauminhaltes von rund zwölf Prozent mit sich bringen, keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch des Klägers hat.
Dr. Ulf Hoenicke
zum Artikel: „Neuwertversicherung: Vom Sinn der Wiederherstellungsklausel”.
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