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Ohne Strafbeitrag funktioniert das System nicht

8.10.2018 – Natürlich hat der Leserbriefschreiber Recht. Die Nacherhebung auf Basis von 12.000 km jährliche Kilometerleistung ist schon sehr moderat.

Man hat allerdings hier keine Überschreitung der jährlichen Kilometerleistung, sondern lediglich eine Vertragskorrektur aufgrund von fehlenden, angeforderten Angaben.

Möglicherweise wird in den Bedingungen für diesen Fall auf eine Verdopplung der angegebenen Kilometerleistung hingewiesen. Auf der sicheren Seite ist der Versicherer natürlich nur, wenn er die maximale Kilometerleistung gemäß Tarif nacherhebt.

Ganz sicher wird er aber, stellt er im Schadenfall fest, dass diese 12.000 km nicht ausreichen, auf Basis des tatsächlichen Kilometerstandes nacherheben und, das halte ich für selbstverständlich, einen entsprechenden Strafbeitrag erheben. Anders kann eine auskömmliche Tarifierung nicht funktionieren.

Erhebt ein Versicherer nur den korrekten Beitrag nach, sagt sich ein Versicherter möglicherweise: „Auch wenn ich 30.000 km jährlich fahre, gebe ich nur 6.000 km an. Werde ich erwischt, zahle ich doch nur den Beitrag, den ich korrekterweise hätte zahlen müssen.” So kann das System nicht funktionieren.

Der Versicherer tut allerdings gut daran, auf Einwände des Kunden zu reagieren. Ein Arbeitsplatzwechsel, Umzug, und so weiter führt oft dazu, dass es dieser einfach nur vergessen hat. Ist das für den Versicherer nachvollziehbar, ist er gut beraten, es nur bei einer Nacherhebung zu belassen.

Rainer Weckbacher

rweckbacher@aol.com

zum Leserbrief: „Der Versicherte war hier noch gut bedient”.

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