15.3.2019 – Interessant auch in diesem Zusammenhang: Die spezialisierte Kanzlei Michelis hat 2017 eine Stellungnahme veröffentlicht, wonach gemäß BGB ein Wunsch auf Betreuerwechsel, der dem VU oder Assekuradeur angeblich vorliegt, dem „Alt-Makler” auf Verlangen vorgelegt werden muss, wenn er dies verlangt sogar im Original.
Die juristischen Berater eines großen Assekuradeurs verneinen dies, begründet mit Datenschutz. Juristen benötigen ja eine Vollmacht, um einen Klienten zu vertreten.
Da genügt meines Wissens nach die Formulierung Klienten-Vollmacht liegt vor und kann auf Verlangen vorgelegt werden. Sollte vielleicht wirklich mal generell geklärt werden.
Winfried Kaune
zum Artikel: „Wie lange bleiben Maklervollmachten gültig?”.
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