Ob die Begründung der Aktuare reichen wird, ist fraglich

7.4.2021 – Für eine beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 (2) Nummer 1 BetrAVG ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Versorgungs-Zusage auf bis zu 30 Prozent weniger als die verwendeten Beiträge am Ende arbeitsgerichtlich standhält und nicht etwa der Arbeitgeber zur Auffüllung verpflichtet wird. Weil es „aktuariell angemessen” sei, dass so viel weniger als die verwendeten Beiträge zugesagt wird.

Es ist zwar sehr gewagt, darauf zu vertrauen, dass Aktuare einen Arbeitsrichter mit solchen Angemessenheits-Überlegungen überzeugen können, aber es könnte ja immerhin möglich sein. Das wird man nach Jahrzehnten dann wissen und gegebenenfalls sagen: „einen Versuch war´s wert!”.

Indes bei einer anderen gerade für Versicherungsvermittler wichtigen Form der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – der Entgeltumwandlung gemäß § 1 (2) Nummer 4 BetrAVG – verlangen das Gesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung zudem noch ausdrücklich, dass die zugesagte Anwartschaft auf Versorgungsleistungen dem umgewandelten Entgelt „wertgleich” ist. Dass aber 45.000 Euro, 40.000 Euro oder gar nur 35.000 Euro bei künftigem Rentenbeginn einem bis dahin umgewandelten Entgelt von 50.000 Euro „wertgleich” sein könnten, wird einem Arbeitsrichter schwer vermittelbar sein.

Ob da die Begründung des Aktuars reicht, dass es doch angemessen sei, besser noch vorsichtiger zu kalkulieren und dies auch die Versicherungsaufsicht niemals beanstandet habe, ist doch sehr fraglich. Wie nach dem „Zillmerurteil” verlangen die Arbeitgeber vielleicht wieder Haftungsfreistellungen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Die Bolz wird zum neuen Zugpferd in der bAV”.

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