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Niemand schuldet ein Honorar, das rechtswidrig erhoben wird

4.12.2017 – Ausgangspunkt aller Fragen im Zusammenhang mit der Vergütung durch den Kunden ist die Rechtsberatungsbefugnis. Hier hat das Bundesverfassungs-Gericht (BVerfG) am 5. Mai 1987 entschieden und seine Entscheidung begründet.

Der Gesetzgeber hatte seither drei Mal die Möglichkeit, den Versicherungsmaklern die allumfassende Rechtsberatungsbefugnis für das Versicherungsrecht zu erteilen. 1989 mit der Umsetzung der BVerfG-Entscheidung. 2007 mit der Vermittlerrichtlinie und nun mit der Umsetzung von IDD in deutsches Recht.

Aber nein: Weder sind die Versicherungsmakler im Bereich der gewerblichen Versicherungen mit den Versicherungsberatern gleichgesetzt worden – auch hier lohnt der Blick ins Gesetz. Noch ist den Versicherungsmaklern die Rechtsberatung gegenüber Verbrauchern außerhalb der Vermittlung erlaubt.

Dass ein Verbandsvertreter die Interessen seiner Klientel vertreten muss, ist verständlich. Diese Klientel sollte aber auch vor Schaden bewahrt werden. Weder Unternehmen noch Verbraucher schulden ein Honorar, das rechtswidrig erhoben wird. Und zum Rechtsbruch wird der AfW seine Mitglieder wohl kaum aufrufen.

Rüdiger Falken

R.Falken@Kanzlei-FSD.de

zum Artikel: „Warum Versicherungsmakler auch künftig Honorar nehmen dürfen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
IDD · Vermittlerrichtlinie · Vermittlerverband · Versicherungsmakler
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