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Nicht jeder bisher nicht vorgekommener Fall kann vorhergesehen werden

8.10.2020 – Nicht einmal der Versicherer weiß doch, was seine Bedingungen im konkreten bisher nicht so vorgekommenen Fall bedeuten. Schließlich hat er bei der Erstellung der Bedingungen nicht an alle möglicherweise später auftretenden Fallgestaltungen gedacht.

Woher soll er also dann selbst wissen, was seine Bedingungen in einem bisher nicht vorgekommenen Fall wie einer flächendeckenden vorbeugenden Betriebsschließung per Allgemeinverfügung an Leistungspflicht vorsehen? Diese – strittigen – Fälle sind keinesfalls klar – sonst würde man ja unterstellen, dass Versicherer sich verklagen und Gerichte dies entscheiden lassen, obwohl sie genau wissen, dass sie zur Leistung bedingungsgemäß verpflichtet sind.

Doch auch Anwälte und Professoren der Rechtswissenschaft und selbst Richter von einem Gericht zum anderen und im gleichen Fall bei unterschiedlichen Instanzen sind oft abweichender Meinung. Wie soll dann also ein Makler hier bei Vermittlung oder später bei seiner Unterstützung in der Schadenregulierung wissen können, ob und was dem Versicherungsnehmer nach den Bedingungen zusteht?

Wie soll gar bereits bei Vermittlung ein Makler eine Produktauswahl- oder Empfehlung dahingehend begründet haben können, ob auch für den damals undenkbaren Fall einer präventiven flächendeckenden Betriebsschließung ohne konkreten Infektionsfall im Betrieb geleistet wird? Und man darf auch glauben, dass der kurz vorher den Vertrag zeichnende Versicherer an einen solchen Fall in keiner Weise gedacht hat.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Versicherungsmakler muss Leistungsvoraussetzungen kennen”.

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