Nicht genannte Hintergründe herangezogen

18.10.2019 – Ohne Hintergrundwissen schwer zu beurteilen. Eine „Anstellung“ (mit Bezahlung) lag sicherlich nicht vor.

Ob allerdings „Baumfällarbeiten“ Gegenstand der „Satzung“ sind, darf man stark bezweifeln. Und dass sich die Berufsgenossenschaft dauerhaft weigert, Arbeitsunfälle anzuerkennen, ist bekannt.

Die Richter müssen für ihre Entscheidung andere, nicht genannte Hintergründe herangezogen haben. Wie heißt es so schön: in dubio pro reo.

Ulrich Schilling

u.g.a.schilling@t-online.de

zum Artikel: „Berufsgenossenschaft: Wann Vereinsmitglieder geschützt sind”.

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