19.6.2017 – Der Verfasser irrt, wenn er glaubt, dass nur objektiv lückenlos beantwortete Fragen die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen. Streng genommen ist eine Antwort nach bestem Wissen und Gewissen ausreichend.
Da man dies leider nicht belegen kann, helfen auch Alternativen. Die Kombination aus ärztlicher Patientenakte und den Abrechnungsunterlagen der Krankenkasse (Privatpatienten haben ihre Diagnosen ja bereits) reicht sicher aus, um eine Arglist ausschließen zu können.
Daher ist eine neue Untersuchung in der Regel nicht nötig. Und wenn darauf hin eine neue Erstdiagnose folgen sollte, ist sie sogar kontraproduktiv.
Oliver Henkel
zum Leserbrief: „Antragsteller muss immer zum Arzt”.
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