Mitnahmemöglichkeit gab es schon immer

13.6.2005 – Wenn Herr Voss den Begriff der „Portabilität" bei Zeitwertkonten benutzt, stellt er damit implizit auf die im AEG getroffenen neuen Regeln für Betriebsrenten ab.

Hier hat der Arbeitnehmer für alle ab 2005 geschlossenen Verträge das Recht (!) auf Übertragbarkeit seines bis dahin im Vertrag gebildeten Deckungsstocks.

Die abstrakte Mitnahmemöglichkeit von Betriebsrentenanwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber gab es schon immer. Entscheidend ist, dass bei Zeitwertkonten der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das Zeitwertkonto des neuen Arbeitnehmers weiterzuführen.

Daher sehen wir die Zeitwertkonten in erster Linie als Entgeltumwandlungsinstrument für Gesellschafter-Geschäftsführer und leitende Angestellte, die ihre Interessen auch in einem Einstellungsgespräch bei einem neuen Arbeitgeber durchsetzen können.

Mitentscheidend dürften dann die Kosten sein, die der neue Arbeitgeber zu übernehmen hat, wenn er das Zeitwertkonto des neuen Arbeitnehmers weiterführt.

Frank Hemmerling

hemmerling@piav.de

zum Artikel: „Zur Portabilität von Wertkonten”.

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