Mit versicherungsähnlichen Fragen befassen sich auch andere Gerichte

7.1.2003 – Dieses Urteil eines Verwaltungsgerichtes kann nicht ohne weiteres auf Lebensversicherungsverträge verallgemeinert werden. Für Lebensversicherungsverträge wären im Allgemeinen die normalen Zivilgerichte zuständig, nicht die Verwaltungsgerichte.

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Allerdings zeigt dieses Urteil, dass sich mit versicherungsähnlichen Fragen auch andere Gerichte befassen. So kommen beispielsweise Urteile zu Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsfragen neben den normalen Zivilgerichten auch von Sozial-, Arbeits-, Verwaltungs- und Familiengerichten, sogar von den Finanzgerichten.

Letzteres beispielsweise, weil Freibeträge bei der Praxisveräußerung auch von der Feststellung der eingetretenen Berufsunfähigkeit abhängen, so dass bei Nichtanerkennung eines Freibetrages durch das Finanzamt das angerufene Finanzgericht auch die Frage behandeln muss, ob Berufsunfähigkeit vorgelegen hat.

Schon weil Berufsunfähigkeit als solche durchaus unterschiedlich definiert sein kann, sind diese Urteile nicht unmittelbar übertragbar. Insbesondere im Fall von Versorgungswerken öffentlich rechtlicher Kammern liegt in der Regel auch kein Versicherungsvertrag zugrunde.

Die Teilnahme erfolgt durch Beitritt, nicht durch Abschluss eines Versicherungsvertrages. Eine Ablehnung ist nicht möglich und Erweiterungen der Versorgung - zum Beispiel bei bestimmten Veränderungen  familiärer Verhältnisse (hier Einschluss der Hinterbliebenenversorgung bei Heirat) sind üblich.

Ähnliche Verhältnisse können allerdings auch in privaten Versicherungsverträgen vorliegen. Man denke hier an in Lebensversicherungsverträgen vorgesehene vertragliche Optionen auf Erweiterung des Versicherungsschutzes unter bestimmten konkret genannten  Voraussetzungen.

Selbst in der privaten Krankenversicherung ist die Nachversicherung des Ehegatten bei Heirat garantiert. Auch Gruppenversicherungen (heute Kollektivversicherungen genannt)  sehen die garantierte Antragsannahme bei Versicherung der Gruppenmitglieder vor.

Die Idee dahinter ist - ähnlich den Versorgungswerken, dass durch die große Zahl der Teilnehmer und den fest umschriebenen Personenkreis ein Ausgleich der Risiken stattfindet, so dass letztlich auch schwere Risiken mit übernommen werden können.

Selbstverständlich ist auch hierbei eine "missbräuchliche" Ausnutzung nach dem Kollektiv-/Rahmenvertrag nicht völlig auszuschließen.

Dipl.-Math. Aktuar DAV Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

 

 

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