Mit der „Untersuchung” selbst disqualifiziert

11.5.2021 – Da haben sich offensichtlich zwei „Profis” über das Thema Vorsatz unterhalten. Auch das Einkaufen geschieht vorsätzlich – ebenso der Besuch eines Verwandten im Altenheim. Ist dann der Berufsunfähigkeits-Versicherer leistungsfrei?

Im Übrigen würde dies auch für den Krankenversicherer gelten! Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Februar 2016,IV ZR 353/14): „[... b) Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elementes in der Vorstellung der handelnden Person [...] Das Wollens-Element des Vorsatzes ist nur dann gegeben, wenn der Handelnde im Wissen um den möglichen Eintritt eines schädlichen „Erfolges” sich mit diesem im Interesse der Handlung in der Weise abfindet, dass er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt [...].

Dabei ist nicht entscheidend, welche Schlüsse ein verständig handelnder Dritter in der Rolle des Handelnden aus dessen Wissen hätte ziehen können oder müssen, denn das könnte – wenn der konkret Handelnde diese Schlüsse nicht gezogen hat – lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Entscheidend ist vielmehr allein die Vorstellung, die der konkret Handelnde mit seinem Verhalten verbindet."

Das Beratungsunternehmen hat sich mit seiner „Untersuchung” selbst disqualifiziert. Das ist keine Studie – nur zum Vergessen geeignet.

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Streit um BU-Studie: „Corona-Lawine“ oder fragliche Aussagen?”.

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Bundesgerichtshof · Coronavirus · Elementarschaden
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