21.12.2020 – Als ich vor 40 Jahren mit frisch erworbenem Führerschein aus den USA nach Deutschland zurück gekehrt bin, war ich nicht nur über die große Rücksichtslosigkeit auf deutschen Straßen erschrocken (wobei ich gestehen muß, dass ich mich schnell akklimatisiert habe …). Auch über die Rechtssprechung war ich oft entgeistert.
In meiner Fahrausbildung wurde viel Wert darauf gelegt, daß Autofahren eine gefährliche – und vor allem potentiell gefährdende – Angelegenheit ist, die gegenseitige Rücksichtnahme und größte Vorsicht unabdingbar macht. Auf Alleinschuld entschieden US-Richter höchstens, wenn ein Autofahrer sich so rücksichtslos verhalten hatte, dass der andere gar keine Chance hatte, den Unfall zu vermeiden.
Theoretisch gilt das auch in Deutschland. Aber hier wird, nicht nur von Verkehrsteilnehmern, sondern gerne auch von den Gerichten, §1 der StVO ignoriert. Dieses Urteil zeigt, dass es – allen gelegentlichen Bemühungen, dem §1 der StVO doch ein wenig Geltung zu verschaffen zum Trotz – nach wie vor einen starken Mangel an Weitsicht in unseren Gerichten gibt.
Sicher, die vorfahrtverpflichtete Fahrerin trägt vermutlich die Hauptschuld. Einen Fahrer, der in einer solchen Situation noch überholt, ganz ohne Mitschuld davon kommen zu lassen, zeigt aber doch ein eher vorsintflutliches Rechtsverständnis.
Gero C. Sifferath
zum Artikel: „Wann die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ außer Kraft gesetzt ist”.
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