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Man muss sich nicht wundern, dass die PHV in solchen Fällen leistet

8.7.2020 – In der privaten Haftpflichtversicherung sind Schäden, die durch den Gebrauch des Kraft-Fahrzeuges verursacht werden, im Allgemeinen nicht ausgeschlossen. Denn die Benzinkausel dort lautet regelmäßig: „Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.”

Der Fahrgast auch in einem Taxi – oder auch privaten Pkw – ist indes regelmäßig nicht auch zugleich Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer dieses Kraftfahrzeugs. Damit aber kann sich seine private Haftpflichtversicherung nicht auf den Leistungsausschluss der Benzinklausel berufen.

Man muss sich daher nicht wundern, dass die private Haftpflichtversicherung in solchen Fällen leistet. Außer eben, die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers des Kraftfahrzeugs würde in Anspruch genommen. Der ist ja aber bereits durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert. Und genau darauf stellt die Benzinklausel nur ab – nämlich eine Doppelversicherung zu vermeiden.

Dass eine solche wohl – so aus Geldmangel – nicht bestand, erhellt sich womöglich aus den Details im Urteil. Auf der linken Straßenseite – wo das Taxi hilt – befand sich nämlich das Fahrziel: das Pfandhaus. Da wird womöglich der regressnehmende Versicherer mit der erstrittenen Summe auch keine rechte Freude und der Steuerzahler noch die Prozesskostenhilfe finanziert haben.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Was, wenn sich der Fahrgast an seinen Haftpflichtversicherer wendet?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Haftpflichtversicherung · Pkw · Private Krankenversicherung
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