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Man muss sich nicht mit Begrenzungen bei den Honorarsätzen abfinden

14.6.2019 – Gerade in Zeiten geringen Anstiegs der Krankheitskosten sind für manche Tarife Beitragsanpassungen oft viele Jahre lang nicht zulässig – dann hat sich bis zur nächstmöglichen Anpassung zwangsläufig auch bei anderen Berechnungsgrundlagen ein Anpassungsbedarf ergeben, der – aber doch nach vielen Jahren konstanter Beiträge – zu einem entsprechenden Beitragssprung führen kann.

Ein Tarifwechsel in günstigere neue Tarife kann indes niemals vom Versicherer ausgeschlossen werden, schon gar nicht wegen des Alters. Seit den Tarifwechselleitlinen der privaten Krankenversicherung (PKV) hat die Beratungsqualität und -bereitschaft hier auch deutlich zugenommen.

Der Standardtarif ist meist vermeidbar und kaum jemals die beste Lösung. Wenn er aber gewählt wird, muss sich niemand mit den Begrenzungen bei den Honorarsätzen für Arzt- und Zahnarztbehandlung oder im Krankenhaus und bei Zahnersatz abfinden. Denn der Standardtarif darf bedingungsgemäß zwar nicht durch eine weitere Krankenversicherung ergänzt werden, aber dieses Verbot gilt nicht für ergänzenden Schutz durch eine Kranken-Unterstützungskasse etwa in Stiftungsform, wo man dazu Aufstockungen unterschiedlicher Teilleistungen kombinieren kann.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Die Schwäche PKV liegt in sprunghaft steigenden Beiträgen im Alter”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Standardtarif · Unterstützungskasse
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