Makler kommt unverschuldet zwischen die Fronten

26.3.2020 – Ein ähnliches Bild zeichnet sich im Bereich Reiseversicherungen ab. Auf der einen Seite möchten zum Beispiel die Hansemerkur aufgrund der offiziellen Reisewarnungen per 16. April 2020 Leistungen in der Reise-Krankenversicherung unter Umständen ausschließen und auf der anderen Seite wird die gleiche Reisewarnung nicht als Grund für das Nichtantretenkönnen einer Reise anerkannt!

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Selbst wenn der Kunde von Amts wegen in eine Quarantäne gesteckt wird, deren Nichtbeachtung unter Umständen unter Strafe gestellt ist, und gar nicht auf Reise gehen kann, soll das nicht als Grund für den Reiserücktritt gewertet werden. Auch hier kommt der Makler unverschuldet zwischen die Fronten.

Alfred Koch

akv@alfred-koch.de

zum Artikel: „Versicherungsschutz bei Betriebsschließung wegen Corona?”.

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Berufsaufgabe · Coronavirus · Reise-Krankenversicherung · Reiseversicherung
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