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Makler hätte besser keinen Versicherungsmakler-Vertrag abgeschlossen

3.4.2020 – Auch für einen Versicherungsmakler – erst recht für einen anderen reinen Handelsmakler als Vermittler des Verkaufs der Lebensversicherung – wäre dieses Haftungs-Ergebnis vermeidbar gewesen.

Die Vermittlung des Verkaufs einer Lebensversicherung ist grundsätzlich keine Versicherungs-Vermittlung, sondern etwa wie die Vermittlung des Verkaufs eines Gebrauchtfahrzeugs einzuordnen. Es ist daher dafür auch keinerlei Zulassung als Versicherungsvermittler erforderlich. So wie ein Versicherungsmakler nebenbei auch Gebrauchtwagen vermitteln könnte, außerhalb jedweden Versicherungsmakler-Vertrages, kann er auch den Verkauf gebrauchter Lebensversicherungen vermitteln, ohne dabei eine Versicherungsmakler-Tätigkeit auszuüben.

Dann aber unterliegt er auch keiner der Pflichten, die das Oberlandesgericht Dresden wegen des von ihm hier abgeschlossenen Versicherungsmakler-Vertrages festgestellt hat. Also etwa keiner Pflicht, über Alternativen wie Beitragsfreistellung oder Rückkauf aufzuklären und auch keiner Dokumentationspflicht gemäß Versicherungsvertrags-Gesetz, womit auch jede bei deren Nichterfüllung eintretende Beweislastumkehr entfällt.

Der Vermittler des Verkaufs einer Lebensversicherung muss im Allgemeinen dann genausowenig über die Gefahr der Nichtzahlung des Kaufpreises wegen Käufer-Insolvenz aufklären, wie bei Vermittlung eines Gebrauchtwagens. Hätte der Versicherungsmakler hier keinen Versicherungsmakler-Vertrag abgeschlossen, wäre die Begründungskette für seine Verurteilung zusammengebrochen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Insolvenz des Policenankäufers: Makler haftet für Verluste”.

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