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Lösung: Höchstrechnungszins wird abgeschafft

11.12.2019 – „Und was nutzen dem „Versorgten“ die (sehr) schmalen und inflationierten garantierten Ablaufleistungen zu seinem weit in der Zukunft liegenden Rentenbeginn? Die anhaltende Diskussion um den Garantiezins verhilft ihm zu einer nicht gegebenen Wichtigkeit!”

Der Gesetzgeber hat den Lebensversicherern im Neugeschäft verboten, mit mehr als dem Höchstrechnungszins – wie der maximal erlaubte Garantiezins richtig heißt – zu kalkulieren. Jedem Lebensversicherer ist aber freigestellt, mit einem noch geringeren Garantiezins zu kalkulieren oder einfach gar nichts zu garantieren. Solche Produkte gibt es, sie werden auch vermittelt – sind aber von einem Großteil der Lebensversicherungs-Kunden schlicht nicht gewünscht.

Leider wollen viele Kunden bei Ablauf mindestens eine Leistung in Höhe der eingezahlten Beiträge. Bei Riester hat der Gesetzgeber dies dann auch noch ausdrücklich vorgeschrieben. Und dies können Lebensversicherer mit üblichen Provisions- und Kostensätzen bei einem zu geringen Garantiezins – wie bereits bei heutigen 0,9 Prozent, mehr noch bei nur künftig 0,5 Prozent – kalkulatorisch oft nicht mehr zusagen. Sie bieten dann Riester-Renten nicht mehr an.

Und daher wäre dies tatsächlich eine Lösung: Der Höchstrechnungszins wird vom Gesetzgeber abgeschafft. Jeder Lebensversicherer darf mit dem von ihm verantworteten Garantiezins kalkulieren, ohne Obergrenze. Sichere ertragsstarke Lebensversicherer haben dadurch Vorteile, weil sie nicht mehr mit schwachen über einen Kamm geschoren würden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Diskussion beschert dem Garantiezins eine nicht gegebene Wichtigkeit”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Rechnungszins · Riester
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