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Wie werden die Gerichte das neue Gesetz auslegen

15.2.2008 – Nachzutragen ist:

Das neue (seit dem 1.1.2008) gültige VVG erlaubt es den Versicherern, die Kostenerstattung zu beschränken, wenn die angefallenen Kosten „in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen“ (§ 192 Absatz 2 VVG neue Fassung).

Diese Formulierung bleibt aber weit hinter dem zurück, was die Versicherer in ihren – nun vom Bundesgerichtshof für unwirksam befundenen – abgeänderten Versicherungsbedingungen gewollt hatten. Noch weiter bleibt es hinter dem zurück, was die Versicherer während des Gesetzgebungsverfahrens gefordert hatten.

Es bleibt also abzuwarten, wie die Gerichte das neue Gesetz auslegen.

Hiervon unabhängig sollten die Versicherungsnehmer, die vor 2008 unter Hinweis auf die nun für unwirksam befundenen Versicherungsbedingungen „abgewimmelt“ wurden, ihre Nachzahlungsansprüche geltend machen.

Dies gilt zumindest für Behandlungsfälle aus 2006 und 2007. Ansprüche aus älteren Fällen sind vermutlich verjährt.

Joachim Bluhm

RA@Bluhm-Hamburg.de

zum Leserbrief: „Bewertung des Urteils im Hinblick auf das „Übermaßvergütungsverbot” im §192 (2) VVG 2008”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Bundesgerichtshof · Versicherungsvertragsgesetz
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