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Wer wäre denn so „dumm”, dies nicht zu tun?

18.3.2021 – In aller Regel sind solche Lebensversicherungen bereits vor langer Zeit gekündigt worden und der Rückkaufswert wurde ausgezahlt. Der Kunde hat also den Beitrag abzüglich aller Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten – den sogenannten Sparbeitrag – und zuzüglich der deklarierten Überschüsse erhalten, wovon gegebenenfalls noch ein Stornoabzug abgezogen wurde.

Wenn er nun nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, hat er auf alle Ewigkeit noch das Recht, zu widerrufen. Dann muss er den Rückkaufswert zurückgeben, erhält aber alle gezahten Beiträge zuzüglich der vom Versicherer gezogenen Nutzungen (wie Zinsen auf Sparbeiträge und eventuell weitere Beitragsteile wie für Verwaltungskosten) abzüglich der Risikokosten.

Vereinfacht gesagt, bekommt er also über den bereits ausgezahlten Rückkaufswert hinaus zusätzlich mindestens noch die abgezogenen Abschluss- und Verwaltungskosten und den Stornoabzug nachgezahlt.

Dieser Geldgewinn könnte doch bei einem Vertrag, der eh vor bis zu mehr als zehn Jahren gekündigt wurde, Grund genug sein, den Widerruf zu erklären. Zumal, wenn ihn das außer der Zusammenstellung einiger alter Unterlagen nichts kostet, weil die Rechtsschutz-Versicherung zahlt und der Anwalt oder Dienstleister sogar auch die erforderlichen Gutachterkosten für die Klageforderung übernimmt.

Der Kunde kann aber auch seine gekündigte Police gegen eine Sofortzahlung verkaufen, wofür dann der Vermittler auch gleich eine Provision erhält. Gegenfrage also: Wer wäre denn so „dumm”, dies nicht zu tun?

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Wie kann man so dumm sein?”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Deckungskapital · Private Krankenversicherung · Provision · Rechtsschutz · Zinsen
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